Satzung der ISA – International Security Academy e.V.
Der Auszug aus der Satzung stellt alle für die Öffentlichkeit relevanten Paragraphen und deren Inhalte dar. Alle weiteren Punkte beziehen sich auf vereinsinterne Organisation und werden Nicht-Mitgliedern nur auf Anfrage zur Verfügung gestellt.
Auszug aus der Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „International Security Academy e.V.“, kurz ISA....Sitz des Vereins ist Dortmund.
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Geschäftsjahr und Jahresabschluss
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sicherheitsbewußtseins in der Öffentlichkeit, Presse, Wissenschaft und Wirtschaft sowie die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses im Sicherheitswesen ... Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
Den Vereinszweck erreicht die ISA insbesondere durch ...
– Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches der Öffentlichkeit und der Mitglieder durch Abhaltung und Förderung von Informationsforen, soweit diese dem Gedanken- und Erfahrungsaustausch sowie der Information dienen.
– Förderung und Zusammenarbeit, insbesondere durch Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und anderer als gemeinnützig anerkannter Zwecke, mit wissenschaftlichen Institutionen, Verbänden sowie privaten – und staatlichen Hochschulen und Universitäten und Vermittlung der dort erzielten Erkenntnisse für die Öffentlichkeit und die Mitglieder.
– Förderung von Bemühungen staatlicher und sonstiger gemeinnütziger Organisationen zur Schaffung anerkannter Ausbildungsberufe und Studiengänge im Sicherheitsbereich.
– Durchführung und Förderung von Veranstaltungen, insbesondere die Teilnahme von wissen-schaftlichem Nachwuchs und Auszubildenden an Veranstaltungen zur Fort- und Weiterbildung.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche, voll geschäftsfähige Personen, juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Vereine werden....Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Bei juristischen Personen ist die Satzung bzw. der Gesellschaftsvertrag vorzulegen. Der Vorstand entscheidet....innerhalb von drei Monaten über den Antrag...
Der Austritt kann nur schriftlich per Einschreiben mit Rückschein zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erfolgen. Es gilt das Datum der Einlieferung des Einschreibens.
Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist....
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder – Mitgliederversammlung
Die Mitglieder üben ihre Rechte in der Mitgliederversammlung aus. Sie haben Sitz-, Rede-, Antrags- und Stimmrecht....Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
Die Mitglieder sind zur rechtzeitigen Entrichtung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der vom Vorstand zu beschließenden Beitragsordnung....
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Leiter der Akademie (Geschäftsführer),
3. der Vorstand im Ganzen
4. höchstens 4 (vier) weitere Beisitzer und
5. ggf. der erweiterte Vorstand (nach Maßgabe dieser Satzung) – Vertreter der Fördermitglieder und der Beirat.
§ 7 Vorstand
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
§ 9 Leiter der Akademie
§ 10 Gründungsmitgliederversammlung
§ 11 Beirat
§ 12 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied Sitz und nach Maßgabe dieser Satzung auch Stimmrecht....
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das folgende Geschäftsjahr,
Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Kassenprüfungsberichtes,
Entlastung des Vorstandes und des Beirates,
Wahl und Abberufung des Vorstandes,
Beschlußfassung über die Abänderung der Satzung...
§ 13 Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich stattfinden....Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.Jedes Mitglied kann mit einer Frist von zwei Wochen vor Durchführung der Versammlung einen Antrag auf Ergänzung oder Abänderung der Tagesordnung an den Vorstand stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Wird der Antrag abweisend beschieden, entscheidet die Mitgliederversammlung über die Zulassung des Tagesordnungspunktes...
§ 14 Wahlen
§ 15 Schiedsordnung und Schiedsverfahren
§ 16 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 17 Anfallberechtigung
§ 18 Stiftung
§ 19 Auflösung
§ 20 Errichtung der Satzung
Dortmund, im September 1994
geändert, im Januar 2018